Dazu bietet der Gesetzgeber in § 33 (2) EEG, für Solarstromanlagen bis 30 kWp seit dem 01.01.2009 folgende Möglichkeit an: Anlagenbetreiber können ihren Solarstrom teilweise oder vollständig selbst verbrauchen und erhalten dafür eine festgelegte Vergütung (Inbetriebnahme 2010 = 39,14 Ct/kWh). Den nicht verbrauchten Anteil des erzeugten Solarstroms können sie weiterhin in das öffentliche Netz einspeisen. Bedingung hierfür ist, dass der Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe von Anlagenbetreibern oder Dritten selbst verbraucht wird und die Höhe des Verbrauchs exakt nachgewiesen wird.
Hierfür ist ein zusätzlicher geeichter Einspeisezähler mit Rücklaufsperre notwendig, der die gesamte solar erzeugte elektrische Energie misst. Der bisherige Haushaltszähler (Bezug) wird gegen ein Zweirichtungszähler getauscht um Überschuss und Verbrauch messen zu können. Der Einbau des Einspeisezählers erfolgt in der Regel im vorhandenen Zählerschrank, in dem sich bisher nur der Bezugszähler des Energieversorgers und die Sicherungsautomaten befinden. Sollte dort kein freier Zählerplatz mehr vorhanden sein, muss ein neuer Zählerplatz errichtet werden.